Aufgepasst bei Bescheiden über die Rückforderung von Versorgungsbezügen durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV)!

Dominik Baier • 25. Oktober 2024

Zu hohe Rückforderung von Versorgungsbezügen?

Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten kann es für viele Ruhestandsbeamte des Landes Baden-Württemberg zu einer unangenehmen Überraschung kommen. Die Versorgungsbezüge ruhen nämlich unter Umständen in Höhe der bezogenen Rente. Ist dieses Ruhen der Versorgungsbezüge bisher vom LBV nicht festgestellt worden, drohen hohe Rückforderungen der schon jahrelang ausgezahlten Versorgungsbezüge.


Mit dem Dienstrechtsreformgesetz sollte in Baden-Württemberg 2011 (auch) eine Trennung der Alterssicherungssysteme von Beamten und gesetzlicher Rente herbeigeführt werden. Da diese Trennung in erster Linie in der Zukunft erreicht werden sollte, stellt sich die Frage, wie mit Ruhestandsbeamten, die neben ihren Versorgungsbezügen Renten beziehen, und Beamten, die damals schon Rentenanwartschaften erworben haben, umzugehen ist. Hierzu wurde mit § 108 BeamtVG BW eine Regelung geschaffen, die vorsieht, dass der Versorgungsbezug teilweise ruht, wenn er gemeinsam mit der bezogenen Rente eine sich nach einem fiktiven Ruhegehalt richtende Höchstgrenze überschreitet. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass das Ruhegehalt in der vollen Höhe der daneben bezogenen Rente ruht und von den erworbenen Rentenanwartschaften im Alter faktisch keine Vorteile verbleiben. Ein Vorgehen gegen die Feststellung des Ruhens der Versorgungsbezüge verspricht aber in den meisten Fällen keinen Erfolg. Der Gesetzgeber ist durch die Verfassung anerkanntermaßen nicht daran gehindert, ein derartiges Ruhen der Versorgungsbezüge anzuordnen. Wenn und sobald daher das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) davon Kenntnis erlangt, dass Ruhestandsbeamte oder sonstige Versorgungsempfänger neben Ihrer Versorgung Renten beziehen, wird es das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge feststellen. Diese Kenntnis erlangt das LBV in der Regel durch die Versorgungsempfänger selbst, die verpflichtet sind, dem LBV jede Änderung von Leistungen i. S. d. § 108 BeamtVG mitzuteilen. Aus verschiedenen Gründen kommt es aber häufig dazu, dass die Versorgungsempfänger diese Mitteilung an das LBV irrtümlich unterlassen. Die Versorgungsbezüge werden in diesen Fällen unter Umständen jahrelang ungekürzt ausgezahlt.


Sobald das LBV von der Überzahlung Kenntnis erlangt, können aber hohe Rückforderungen drohen.

Das LBV arbeitet derzeit einen Bearbeitungsrückstau auf und stellt vermehrt Anfragen an die Deutsche Rentenversicherung, um in Erfahrung zu bringen, ob die Versorgungsempfänger des Landes neben ihrer Versorgung Renten beziehen. Im Rahmen dieser Abfragen erfährt das LBV nicht selten, dass tatsächlich Renten neben der Versorgung bezogen werden und wurden. Es kam daher in letzter Zeit vermehrt zu Rückforderungen der überzahlten Versorgung, die im niedrigen bis mittleren fünfstelligen Bereich liegen, und die Betroffenen in ihrer finanziellen Lebensplanung im Alter unvorhergesehen treffen. Die Rückforderung wird zwar in der Regel gestundet und soll mit dem Versorgungsbezug über mehrere Monate verrechnet werden. Eine monatliche Verringerung des Versorgungsbezugs von mehreren hunderten Euro trifft die meisten Betroffenen aber dennoch hart.


Bei der Rückforderung dieser Bezüge durch Rückforderungsbescheid setzt das LBV die Rückforderungen jedoch in nicht wenigen Fällen erheblich zu hoch an. Diese sind oft um mindestens die Hälfte zu reduzieren, sodass die finanziellen Folgen für Betroffene nicht unwesentlich abgemildert werden können.


Wenn auch Sie sich Rückforderungen des LBV wegen einer neben einer Versorgung bezogenen Rente ausgesetzt sehen, oder sich dahingehend proaktiv beraten lassen wollen, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen und sich hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Rückforderung beraten und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen zu lassen.

von Peter Sennekamp 25. Oktober 2024
LBO-Novelle 2025 (Gesetz für das schnelle Bauen)
von Christian Thome 28. August 2024
Herr Rechtsanwalt Christian Thome ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht neben seinem Lehrauftrag an der Hochschule Kehl im Fach „Verwaltungsgerichtsprozess und Mediation“, dem Lehrauftrag an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und der Mitarbeit an dem führenden Standardwerk „Handbuch für Ordnungsämter und Ortspolizeibehörden Baden-Württemberg“ (Kohlhammer Verlag, 5. Aufl. 2023) nun auch Mitautor des Werks „Ordnungsamtspraxis“ (WEKA Media GmbH & Co. KG, Herausgeber: Uwe Schmidt). Er verantwortet im Rahmen des Werks zunächst das Schulrecht und das öffentliche Baurecht.  Weitere Informationen finden Sie hier: https://shop.weka.de/ordnungsamtspraxis https://shop.weka.de/ordnungsamtspraxis
von Heiko Graß 23. April 2024
FAQ zur sog. "Freigabe" in der Insolvenz und Darlegung der Rechte und Pflichten
von Heiko Graß, Stefan Neumann, Samuel Grether 26. Januar 2024
Am 1. Januar 2024 traten die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber in einer tiefgreifenden und umfangreichen Reform das Personengesellschaftsrecht grundlegend überarbeitet. Mehr als 140 Gesetze und Verordnungen werden durch das MoPeG geändert. Das neue Recht ist nicht nur bei der Neugründung von Personengesellschaften zu berücksichtigen, auch alle bestehenden Personengesellschaften müssen prüfen, ob die neuen gesetzlichen Bestimmungen eine Anpassung ihres Gesellschaftsvertrages, eine Änderung der Gesellschaftsform oder sonstige Maßnahmen erforderlich machen. Eine erste Übersicht über die wesentlichen Änderungen im Personengesellschaftsrecht finden Sie unter nachfolgendem Link: FAQ´s zum MoPeG Für eine Individuelle Beratung stehen Ihnen alle im Gesellschaftsrecht tätigen Anwälte von Nonnenmacher Rechtsanwälte und Steuerberater gerne zur Verfügung!
von Peter Sennekamp 8. Januar 2024
Mit dem Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren vom 20.11.2023 (GBl. vom 24.11.2023, Nr. 20, S. 422 f.) sind für Baden-Württemberg einige wichtige Neuerungen in baurechtlichen Verfahren vorgenommen worden. Die wichtigsten Neuerungen sind dabei folgende: 1. Einreichung der Bauvorlagen für Baugenehmigungsverfahren und Kenntnisgabeverfahren nunmehr in elektronischer Form und nicht mehr bei der Gemeinde, sondern bei der Baurechtsbehörde § 53 Abs. 1 LBO Baden-Württemberg bestimmt nun, dass alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens oder des Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei der (unteren) Baurechtsbehörde einzureichen sind. Baurechtsbehörde ist bei kreisangehörigen Gemeinden in der Regel das zuständige Landratsamt oder die große Kreisstadt/Verwaltungsgemeinschaft, bei Stadtkreisen hingegen immer die Gemeinde selbst. In Ausnahmefällen können aber auch kleinere kreisangehörige Gemeinden selbst Baurechtsbehörde sein. Ein Verzeichnis über die unteren Baurechtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand 05/2023) finden Sie hier. Die Baurechtsbehörde stellt die nach Satz 1 bis 3 eingereichten Anträge und Bauvorlagen nunmehr unverzüglich der betroffenen Gemeinde bereit. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind gesondert zu beantragen. Der Bauantrag und die Bauvorlagen und auch Bauvoranfragen nach § 57 LBO sind elektronisch in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Ab 1. Januar 2025 soll eine Einreichung in Papierform dann gänzlich ausgeschlossen sein. 2. Weitestgehender Wegfall von Angrenzerbenachrichtigung und Einwendungsverfahren Eine der wesentlichen Neuerungen besteht im weitestgehenden Wegfall des Angrenzerbenachrichtigungverfahrens. Darüber hinaus sind Einwendungen nunmehr elektronisch in Textform oder zur Niederschrift zu erheben. a. Bisherige Rechtslage Nach bisheriger Rechtslage wurden die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen von dem Bauvorhaben informiert und konnten sodann in der Regel innerhalb von 4 Wochen bzw. 2 Wochen bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren Einwendungen erheben. Taten sie dies nicht, waren sie in der Regel mit allen Einwendungen ausgeschlossen, welche nicht rechtzeitig vorgebracht wurden (sog. materielle Präklusion). Die Benachrichtigung war nur bei solchen Angrenzern nicht erforderlich, die entweder eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben oder durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt wurden. Die Gemeinde konnte auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn), deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt sein können, innerhalb der Frist benachrichtigen. b. Neue Rechtslage Nach § 55 Abs. 1 LBO n.F. sollen die Angrenzer über Bauvorhaben neuerdings nur noch in Baugenehmigungsverfahren und nur noch dann informiert werden, wenn eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts erteilt werden soll, die zumindest auch dem Schutz des betroffenen Nachbarn dient. Dies ist allerdings in der Praxis meist nicht der Fall. Nur in diesen Fällen wird nunmehr der Angrenzer innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen durch die Gemeinde informiert. Einwendungen sind nunmehr gem. § 55 Abs. 2 Satz 1 elektronisch in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen. In der Praxis bedeutet dies, dass auch die unmittelbaren Angrenzer künftig nur noch in Ausnahmefällen von der Gemeinde über Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück informiert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Nachbarinnen und Nachbarn in ihren sie selbst betreffenden schützenswerten Rechten gänzlich eingeschränkt werden. Vielmehr steht allen Angrenzern und Nachbarn, welche meinen, in ihren Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offen, sie können gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs Anfechtungsklage erheben. Allerdings wird das Vorgehen dadurch erschwert, als der Nachbar von dem Baugenehmigungsverfahren unter umständen erst bei Erteilung der Baugenehmigung oder gar erst bei Baubeginn erfährt und somit in der Regel erst sehr viel später die Möglichkeit erhält, seine Rechte zu überprüfen und ggf. wahrzunehmen. Darüber hinaus entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, so dass der Bauherr auch vor Bestandskraft der Baugenehmigung bereits mit dem Bau beginnen darf. Will man dies verhindern, muss zudem ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht gestellt werden. 3. Erteilung der Baugenehmigung in Schriftform oder elektronischer Form, Zustellung an Angrenzer § 58 Abs. 1 Satz 3 LBO sieht nunmehr vor, dass die Baugenehmigung auch in Textform gem. § 126 b BGB erteilt werden kann. Die Erteilung der Baugenehmigung in Schriftform - wie bislang - ist nicht mehr verpflichtend. Baurechtliche Entscheidungen sollen künftig elektronisch bekannt gegeben werden können. Dies ermöglicht es, digitale Baugenehmigungsverfahren medienbruchfrei, also durchgängig elektronisch durchführen zu können. Die Zustellung der Baugenehmigung an Angrenzer erfolgt nur noch dann, wenn diese Einwendungen im Baugenehmigungsverfahren erhoben und diesen nicht entsprochen wurde oder wenn deren öffentlich- rechtlich geschützten nachbarlichen Belange durch das Vorhaben berührt sein können. Es ist daher durchaus denkbar, dass in vielen Fällen die Angrenzer künftig erst durch den Baubeginn erfahren, dass eine Baugenehmigung erteilt wurde. Für weitere Beratung und Vertretung auf diesem Gebiet stehen Ihnen die auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte von Nonnenmacher Rechtsanwälte gerne zur Verfügung!
von Stefan Neumann 27. Dezember 2023
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) sowie Haus & Grund informieren: Aktenzeichen für Verfahren in Berlin und Rheinland-Pfalz liegen vor. Hintergrund: Der BdSt und Haus & Grund Deutschland unterstützen mehrere Eigentümer, die sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform wehren und vor das BVerfG ziehen wollen. In Berlin und Rheinland-Pfalz wurden schon die ersten von beiden Verbänden begleiteten Klagen eingereicht. Jetzt liegen die Aktenzeichen vor: 3 K 3142/23 beim FG Berlin-Brandenburg bzw. 4 K 1205/23 beim FG Rheinland-Pfalz. Damit können Eigentümer, die gegen ihren Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt haben, nun das Ruhen des Verfahrens beantragen. Hierzu führt der BdSt weiter aus: Die Klagen richten sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes zum 1.1.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Bewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die bisher geltende Bewertung für die Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert hat, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Ab Januar 2025 sollen die Kommunen die neue Grundsteuer aufgrund der Bescheide über den Grundsteuerwert und die darauf festgesetzten Grundsteuermessbeträge erheben. BdSt-Präsident Reiner Holznagel und Haus & Grund-Präsident Dr. Kai H. Warnecke halten die neue Bewertung im Bundesmodell aus zahlreichen Gründen für verfassungswidrig und unterstützen das Ziel, das neue Bewertungsverfahren vom Bundesverfassungsgericht erneut prüfen zu lassen. Im Rahmen der Klagen wird das Rechtsgutachten von Professor Dr. Gregor Kirchhof, das beide Verbände in Auftrag gegeben hatten, zur Begründung eingebracht. Der Verfassungsrechtler war zu dem Ergebnis gekommen: Das Grundsteuergesetz des Bundes ist verfassungswidrig! Vor allem die pauschal anzusetzenden Mieten bei der Bewertung der Grundstücke und die Bodenrichtwerte beeinflussen die Werte der Grundstücke deutlich. Mit ihren Musterklagen lassen beide Verbände prüfen, ob die Neubewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell verfassungsmäßig ist. Eigentümer können sich auf diese Musterklagen berufen und Einspruch gegen ihren Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert beim Finanzamt einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Kommt das Finanzamt dem Antrag nach, bleibt das Einspruchsverfahren bis zu einem Urteil in der Musterklage offen. Quelle: BdSt, Pressemitteilung v. 11.12.2023 (il) Mit freundlichen Grüßen Stefan Neumann Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
27. Dezember 2023
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) treten zum 1.1.2024 umfangreiche Neuregelungen im Personengesellschaftsrecht in Kraft. Der Gesetzgeber hält jedoch ausdrücklich am Grundsatz der Selbstorganschaft fest. Darüber hinaus wird es auch zukünftig keine Einpersonengesellschaft geben und eine Personengesellschaft wird weiterhin keine eigenen Anteile halten können. 1. Gesellschaftsregister und Sitzwahlrecht Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR. Die rechtsfähige GbR kann sich - grundsätzlich freiwillig - in ein Register eintragen lassen. Teilweise ergeben sich jedoch aus anderen rechtlichen Zusammenhängen faktische Eintragungspflichten. Die eingetragene GbR (eGbR) muss auf ihre Eintragung durch einen Rechtsformzusatz hinweisen. Ein Anreiz für die Eintragung in das Handelsregister kann das damit verbundene Wahlrecht des Sitzes der eGbR sein. Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter damit die Möglichkeit, einen Vertragssitz und einen davon abweichenden Verwaltungssitz, der auch im Ausland liegen kann, zu bestimmen. 2. Haftung und Ausscheiden von Gesellschaftern Der bisherige gesetzliche Haftungsmaßstab in der GbR, die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 708 BGB), wird aufgegeben, insbesondere weil die Rechtsprechung längst eigene Haftungsmaßstäbe entwickelt hat. Künftig gilt in der GbR der strengere Haftungsmaßstab des § 276 Abs. 1 BGB. Außerdem wird statt der Auflösung der GbR das Ausscheiden eines Gesellschafters zum Regelfall. Die neuen Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters finden sich in § 712 ff. BGB n.F. Der Bestand der GbR wird durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht mehr berührt, das Ausscheiden wird also anstelle der Auflösung zum gesetzlichen Regelfall. Der neue § 712a BGB regelt darüber hinaus ausdrücklich, dass die Gesellschaft ohne Liquidation erlischt, wenn nur noch ein Gesellschafter vorhanden ist und das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen übergeht. Mit freundlichen Grüßen Stefan Neumann Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Weitere Beiträge
Share by: