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Das Bauen in Baden-Württemberg soll einfacher werden. Dazu hat das Landeskabinett weitere zahlreiche Änderungen der Landesbauordnung (LBO) auf den Weg gebracht und damit die Entwicklung der vergangenen Jahre fortgesetzt. Die geplante LBO-Reform „Schnelleres Bauen“ ist bereits die vierte LBO-Änderung in dieser Legislaturperiode. In den drei vorhergehenden Novellen wurde unter anderem das Aufstocken von Bestandsgebäuden zu Wohnzwecken erleichtert sowie das Errichten von Mobilfunkmasten. Zudem wurde die Landesbauordnung für die Digitalisierung der Bauämter geändert und das (aus unserer Sicht bewährte) Angrenzerbenachrichtigungsverfahren weitestgehend abgeschafft. Die angedachten wichtigsten Neuerungen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens sind folgende:
🔹 Vereinfachung des Verfahrens:
➡ Abschaffung des Widerspruchverfahrens:
Nachdem bereits das unseres Erachtens bewährte
Angrenzerbenachrichtigungsverfahren fast vollständig aus der LBO eliminiert wurde, soll nun auch das
Widerspruchsverfahren abgeschafft werden. Leider wird der Angrenzer von einer erteilten Baugenehmigung daher künftig meist erst mit Baubeginn erfahren und muss dann direkt die Verwaltungsgerichte bemühen. Ob dies die gewünschte Beschleunigung beim Bauen bringt, bleibt abzuwarten.
➡ Herkömmliches Baugenehmigungsverfahren nur noch bei Sonderbauten: Zur weiteren Entlastung der Baubehörden werden die verfahrensfreien Vorhaben und die Vorhaben im vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren
stark erweitert. Bspw. soll die Nutzungsänderung, durch die neuer Wohnraum im Innenbereich geschaffen wird, verfahrensfrei gestellt werden. Für alle Regelgebäude (Nicht-Sonderbauten) kann das traditionelle Baugenehmigungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden, sondern nur noch das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Im Kenntnisgabeverfahren darf bereits nach zwei Wochen mit dem Bau begonnen werden. Da aber auch all dies Vorhaben dennoch den von der Baurechtsbehörde nicht mehr zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften genügen müssen, wird sich die Verantwortung der planenden Architekten und der auf diesem Gebiet beratenden Anwälte sicherlich nochmals stark erhöhen.
➡ Verringerung der Einwendungsfrist: In den (wenigen) Fällen, in denen ein
Angrenzerbenachrichtigungsverfahren
künftig noch durchgeführt wird, verringert sich die Einwendungsfrist von vier auf zwei Wochen.
➡ Personelle Aufstockung der unteren Baurechtsbehörden:
Den unteren Baurechtsbehörde muss künftig mindestens ein Beamter mit Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und ein weiterer Beamter, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat, angehören. Dies wird für die kleineren Gemeinden mit
Baurechtszuständigkeit
sicherlich zu Problemen führen, da das notwendige Personal hierfür schwer zu bekommen ist und sich die Ausgaben nochmals erhöhen.
🔹 Vereinfachung des Regelungswerks:
Die wichtigste Neuerung ist hier, dass die LBOAVO vollständig in die LBO integriert wird, so dass man künftig nicht mehr verschiedene Regelwerke bemühen muss.
🔹 Wichtige Materiellrechtliche Änderungen:
Die wichtigsten (aber nicht alle) inhaltlichen Änderungen sind folgende:
➡Erleichtertes Bauen an der Grenze:
Die öffentlich-rechtliche Sicherung nach § 5 Abs. 1 LBO ist nicht mehr erforderlich, wenn nach einer festgesetzten oder in der näheren Umgebung vorhandenen Bauweise im Sinne von § 34 BauGB an die Grenze gebaut werden darf.
➡
Örtliche Bauvorschriften: Örtliche Bauvorschriften, die erneuerbare Energien behindern, werden per Gesetz unwirksam.
➡Erleichterung bei der finanziellen Ablösung bei Spielplatzerrichtungen: Statt der Errichtung eines Kinderspielplatzes (§ 9 Abs. 2 LBO) kann künftig ein Geldbetrag an die Gemeinde gezahlt werden, welcher dann vorrangig zum Bau kommunaler Kinderspielplätze eingesetzt werden muss. Der Bauherr hat hier ein Wahlrecht.
➡ Typengenehmigung: Für bauliche Anlagen, welche in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen (z.B. Fertighäuser), wird eine Typengenehmigung eingeführt, die dort entschiedenen Fragen sind dann in einem späteren bauaufsichtlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen.
➡ Bestandsschutz: Der "Bestandsschutz" erhält nun auch eine Heimat im Gesetz und wird in § 76 LBO definiert.
➡
Das Bauen im Bestand wird durch mehrere Neuregelungen erleichtert.
Weitere Informationen zu den Neuregelungen unter:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/bauen-schneller-und-einfacher-machen
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